Dies ist kein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdigung erhöhender und reduzierender Umstände. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gegeneinander abzuwägen, und es ist unter dem Gesichtspunkt der Belastbarkeit zu entscheiden, ob und inwiefern sie für ein Abweichen vom Nettoeinkommen sprechen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 45 f., 53 zu Art. 34 StGB). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht geändert. Er bezieht nach wie vor Sozialhilfe bzw. arbeitet bei der G.___