25 16.3 Gesamtstrafe Die vom Widerruf betroffene Strafe im Umfang von fünf Tagessätzen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit drei Tagessätzen zur unter Ziff. 16.2 hiervor festgesetzten Strafe von 25 Strafeinheiten zu asperieren, was grundsätzlich zu einer Gesamtstrafe von 28 Tagessätzen führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots, an welches die Kammer gebunden ist, bleibt es jedoch bei einer Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen. 16.4 Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00.