Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich – im Einklang mit der Vorinstanz – eine Straferhöhung um fünf auf 25 Strafeinheiten. Der Beschuldigte verhielt sich sowohl am Unfallort wie auch im vorliegenden Strafverfahren korrekt und kooperativ. Dies darf von ihm allerdings erwartet werden und wirkt sich nicht zusätzlich strafmindernd aus. Die Strafempfindlichkeit ist beim unverheirateten und kinderlosen Beschuldigten als durchschnittlich zu werten. Insgesamt führen die Täterkomponenten weder zu einer Erhöhung noch zu einer Verminderung der Strafe, weshalb es bei der Strafhöhe von 25 Strafeinheiten bleibt.