Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 236, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist einschlägig und mehrfach vorbestraft (pag. 285 f.). Weiter geht aus dem Auszug des Administrativmassnahmenregisters ADMAS hervor, dass zwischen 2015 und 2021 sechs Administrativmassnahmen gegen ihn verhängt werden mussten (pag. 153 ff.), was von einem schlechten automobilistischen Leumund zeugt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich – im Einklang mit der Vorinstanz – eine Straferhöhung um fünf auf 25 Strafeinheiten.