Der Beschuldigte hat sich definitiv vom Unfallort entfernt und somit alles dafür getan, um das Delikt zu vollenden. Es war nur der Umsicht und raschen Reaktion der Zeugin sowie der Polizei zu verdanken, dass er letztendlich doch noch innert einer angemessenen Frist zur Alkoholkontrolle erreicht werden konnte. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er auf Aufgebot hin freiwillig und umgehend wieder am Tatort erschien. Er hat die Atemalkoholprobe zwar offenbar zu Beginn verweigert, sie wurde dann aber auf Anordnung hin dennoch durchgeführt und ergab 0.0 mg/l, mithin ein negatives Testresultat (pag. 54, Kästchen 2860 und 2862).