Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sich strafmindernd auswirkt. Ihm wäre es indes ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich der eintreffenden Polizei selber zu stellen und so das sich daraus ergebende Folgedelikt der Vereitelung abzuwenden. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Tatbegehung im Versuchsstadium blieb. Der Beschuldigte hat sich definitiv vom Unfallort entfernt und somit alles dafür getan, um das Delikt zu vollenden.