Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand fallenden Delikte ist das objektive Tatverschulden zwischen den beiden Regelbeispielen der VBRS-Richtlinien (12 und 35 Strafeinheiten) eher am oberen Rahmen anzusiedeln. Die Kammer erachtet gestützt darauf eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sich strafmindernd auswirkt.