24 doch immerhin ein Drittschaden von CHF 5’000.00 verursacht (pag. 52). Er entfernte sich sofort von der Unfallstelle, begab sich zur E.________, fuhr zurück zu seiner Arbeitsstelle und wechselte dort auf sein privates Auto. Ein solches Verhalten ist dem Tatbestand allerdings immanent. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand fallenden Delikte ist das objektive Tatverschulden zwischen den beiden Regelbeispielen der VBRS-Richtlinien (12 und 35 Strafeinheiten) eher am oberen Rahmen anzusiedeln.