16. Strafzumessung für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 16.1 Tatkomponenten sowie fakultativer Strafminderungsgrund Versuch Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall («wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt») eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor.