49 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Für den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall ist gemäss gesetzlicher Bestimmung je eine Busse auszufällen. In Anwendung von Art. 49 StGB ist auch hier anschliessend eine Gesamtbusse festzusetzen.