Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Da es sich bei der zu widerrufenen Strafe gemäss Ziff. IV hiervor ebenfalls um eine Geldstrafe handelt, ist schliesslich in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.