15. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird gemäss Art. 91a SVG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Da die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden ist und die Vorinstanz eine Geldstrafe aussprach, erübrigt sich die Frage nach der Strafart; für dieses Delikt ist auch oberinstanzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen.