290 Z. 34 ff.), so dass seine nachträglichen Erklärungen dazu unbeachtlich sind und der Strafbefehl ebenfalls zu berücksichtigen ist. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen sowie der zahlreichen Administrativmassnahmen, die gegen den Beschuldigten ausgesprochen werden mussten, ist ihm eine denkbar ungünstige Legalprognose zu stellen. Der mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 30.00 ist deshalb zu widerrufen. 23 V. Strafzumessung