Diese Erklärungen erweisen sich nicht nur als wenig überzeugend, sondern vermögen am Ergebnis auch nichts zu ändern, zumal besagter Strafbefehl rechtskräftig wurde. Hätte der Fehler tatsächlich andernorts als beim Beschuldigten gelegen und wäre der Strafbefehl damit zu Unrecht ergangen, hätte der Beschuldigte innert Frist Einsprache erheben müssen. Dies tat er aber offenbar nicht (vgl. pag. 290 Z. 34 ff.), so dass seine nachträglichen Erklärungen dazu unbeachtlich sind und der Strafbefehl ebenfalls zu berücksichtigen ist.