Mit den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen delinquierte der Beschuldigte erneut während laufender Probezeit, zumal diese erst am 6. Dezember 2020 abgelaufen wäre. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, der Vorfall vom 6. Dezember 2020 dürfe nicht im Strafregister stehen, da der Versicherungsagent es versäumt habe, dem Strassenverkehrsamt den Versicherungsnachweis zukommen zu lassen (pag. 290 Z. 21 ff. und pag. 300 Z. 39 ff.). Diese Erklärungen erweisen sich nicht nur als wenig überzeugend, sondern vermögen am Ergebnis auch nichts zu ändern, zumal besagter Strafbefehl rechtskräftig wurde.