Die vorgenannten Urteile sind allesamt Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und bilden somit einschlägige Vorstrafen. Der Beschuldigte hat seit seiner ersten Verurteilung vom 28.10.2015 immer wieder gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen, so auch wieder mehrfach mit vorliegendem Urteil kurz vor Ende seiner Probezeit. Dem Beschuldigten wird nach dem Gesagten eine ungünstige Prognose gestellt, zumal er nicht einsichtig ist und somit davon auszugehen ist, dass er sich auch weiterhin nicht an die Regeln der Strassenverkehrsgesetzgebung halten wird. Der Widerruf ist folglich auszusprechen.