232, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend wurde der Beschuldigte bereits mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 28.10.2015 (BJS 15 20100) wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 140.00 und einer Busse von CHF 800.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland vom 25.01.2016 (BJS 15 29346) wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (mehrfach begangen) sowie