SVG) schuldig gesprochen. Hat der Täter eine Verkehrsregel verletzt und gleichzeitig eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, besteht zwischen Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz (BSK SVG-RIEDO, N 263 zu Art. 91a SVG). Echte Konkurrenz ist auch zwischen Art. 90 und Art. 92 gegeben, wenn der Täter nebst den besonderen Verhaltenspflichten bei Unfall auch Verkehrsregeln verletzt hat, was Ursache für den Unfall gewesen sein kann (BSK SVG-UNSELD, N 82 zu Art. 92 SVG). Ferner nimmt die herrschende Lehre und Rechtsprechung auch zwischen Art. 92 SVG und Art.