21 12. Konkurrenzen Der Beschuldigte wird oberinstanzlich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 1 VRV) sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 3 lit. b SVG) schuldig gesprochen.