Möglich wäre auch gewesen, Art. 100 SVG zumindest bei den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen aufzuführen. Mangels Umschreibung der fahrlässigen Handlung im Anklagesachverhalt bzw. mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands in Bezug auf den Vorsatz resp. Eventualvorsatz ist der Beschuldigte von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 29. Oktober 2020 durch nicht angemessenes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrollen, freizusprechen.