Vorliegend hätte es nach Überzeugung der Kammer für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung zumindest eines weiteren Hinweises bedurft, beispielsweise, indem ausgeführt worden wäre, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug ungenügend gegen das Wegrollen gesichert, indem er vergessen habe, die Handbremse zu ziehen. Damit wäre nicht nur der Wortlaut des Tatbestands («Fahrzeug ungenügend gegen das Wegrollen gesichert»), sondern auch die konkret vorgeworfene Handlung («Vergessen der Sicherung der Handbremse») im Sachverhalt umschrieben worden, woraus sich ohne weiteres ergeben hätte, dass dem Beschuldigten (mindestens) Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Möglich wäre auch gewesen, Art.