gen an die Umschreibung der Sachverhaltselemente in der Anklageschrift im Massengeschäft gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3., mit Hinweisen) bzw. im Falle eines Strafbefehls praxisgemäss herabgesetzt sind, muss dem Angeklagten gestützt auf die Anklageschrift klar sein, ob ihm eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wird. Vorliegend hätte es nach Überzeugung der Kammer für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung zumindest eines weiteren Hinweises bedurft, beispielsweise, indem ausgeführt worden wäre, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug ungenügend gegen das Wegrollen gesichert, indem er vergessen habe, die Handbremse zu ziehen.