Diesem Sachverhalt lassen sich weder Sachumstände entnehmen, die Hinweise auf eine Fahrlässigkeit geben würden, noch findet sich darin überhaupt eine Umschreibung, die Rückschlüsse auf die subjektiven Elemente zulassen würde. Bei beabsichtigter Anklage als Fahrlässigkeitsdelikt hat die Anklageschrift insbesondere diejenigen Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Wenn auch die Anforderun-