Der Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 spricht lediglich davon, dass der Beschuldigte sein Auto neben dem B.________(Weg) auf einem Platz parkiert hatte und das Fahrzeug, weil ungenügend gegen das Wegrollen gesichert, rückwärts vom leicht abschüssigen Platz gerollt und mit einem korrekt parkierten Fahrzeug kollidiert sei (pag. 22). Diesem Sachverhalt lassen sich weder Sachumstände entnehmen, die Hinweise auf eine Fahrlässigkeit geben würden, noch findet sich darin überhaupt eine Umschreibung, die Rückschlüsse auf die subjektiven Elemente zulassen würde.