Dadurch, dass er immerhin den ersten Gang eingelegt hatte, nicht jedoch die Handbremse, ist vielmehr davon auszugehen, dass er Letzteres schlicht vergessen hatte und damit pflichtwidrig unvorsichtig, mithin fahrlässig, handelte. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Deliktsbegehung kann indes nicht erfolgen. Der Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 spricht lediglich davon, dass der Beschuldigte sein Auto neben dem B.________(Weg) auf einem Platz parkiert hatte und das Fahrzeug, weil ungenügend gegen das Wegrollen gesichert, rückwärts vom leicht abschüssigen Platz gerollt und mit einem korrekt parkierten Fahrzeug kollidiert sei (pag.