20 Pflicht beim Parkieren am Hang und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 3 SVG. Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass gemäss Beweisergebnis keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschuldigte die Handbremse bewusst und absichtlich nicht eingelegt hätte. Dadurch, dass er immerhin den ersten Gang eingelegt hatte, nicht jedoch die Handbremse, ist vielmehr davon auszugehen, dass er Letzteres schlicht vergessen hatte und damit pflichtwidrig unvorsichtig, mithin fahrlässig, handelte.