Er handelte eventualvorsätzlich und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 15. Oktober 2020, schuldig zu erklären.