19 wechselte und davonfuhr, sowie mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen und Administrativmassnahmen (pag. 154 ff. und pag. 285 f.) war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er sich solchen Massnahmen entziehen kann, wenn er den verursachten Unfall nicht meldet. Sein Verhalten kann damit vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Er handelte eventualvorsätzlich und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand.