Indes konnte die Kontrolle wenig später, mithin um 14:45 Uhr und damit rund eine Stunde später, doch noch wirksam durchgeführt werden, so dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg der Vereitelung letzten Endes ausblieb. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt und es liegt ein (vollendeter) Versuch vor. Der entsprechende Würdigungsvorbehalt wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 (pag. 169) im Sinne einer ergänzenden Eventualanklage (Art. 337 Abs. 2 StPO) gültig angebracht und von der Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 344 StPO nochmals erhoben (pag. 171).