Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich dann gegeben, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschuldigte entfernte sich vom Unfallort, ohne die Polizei zu avisieren, so dass diese im Zeitpunkt des Unfalls bzw. kurz darauf keine Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anordnen konnte. Indes konnte die Kontrolle wenig später, mithin um 14:45 Uhr und damit rund eine Stunde später, doch noch wirksam durchgeführt werden, so dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg der Vereitelung letzten Endes ausblieb.