Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte der Beschuldigte wegen dieses Unfalls bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei grundsätzlich mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen, zumal ein solcher Unfall mit Sachschaden für die Anordnung derartiger Massnahmen genügt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich dann gegeben, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist, was vorliegend nicht der Fall ist.