10.2 Subsumtion Betreffend Vorliegen eines Unfalls im Sinne des Gesetzes kann auf die Ausführungen unter Ziff. 9.2. hiervor verwiesen werden. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte der Beschuldigte wegen dieses Unfalls bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei grundsätzlich mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen, zumal ein solcher Unfall mit Sachschaden für die Anordnung derartiger Massnahmen genügt.