Der subjektive Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden nicht bemerkte und sich seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Dies gilt selbst dann, wenn jene Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit basiert: Die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (vgl. BSK SVG- RIEDO, 2014, Art. 91a N 235.: vgl. hierzu Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11.11.2020 i.S. SK 20 86).