SVG strafbar gemacht zu haben, bejaht das Bundesgericht den vorausgesetzten (Eventual-)Vorsatz nur dann, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Unfallmeldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Der subjektive Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden nicht bemerkte und sich seiner Meldepflicht nicht bewusst war.