Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich durch Unterlassung der Unfallmeldung zugleich nach Art. 91a SVG strafbar gemacht zu haben, bejaht das Bundesgericht den vorausgesetzten (Eventual-)Vorsatz nur dann, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Unfallmeldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1).