18 Abweichend vom Grundsatz, wonach die Delikte des SVG auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar sind (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. B.I.) setzt Art. 91a SVG Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich durch Unterlassung der Unfallmeldung zugleich nach Art.