22 Abs. 1 StGB). Das strafbare Versuchsstadium ist erreicht, sobald sich der Täter nach einem Unfall von der Unfallstelle entfernt, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen (BSK SVG-RIEDO, Art. 91a, N 254 ff.; vgl. zum Ganzen auch das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11.11.2020 i.S. SK 20 86).