BSK SVG- RIEDO, Art. 91a, N. 158 ff.). Die Tatvariante des Sich-Entziehens wurde vom Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid BGE 115 IV 51 demgegenüber ausdrücklich als Erfolgsdelikt qualifiziert (BGer 6B_91/2008, Urteil vom 11.03.2008, E. 2.1.1 und BGer 6B_216/2010, Urteil vom 11.05.2010, E. 3.1.2). Sodann stellt auch der Wortlaut der Bestimmung nicht unter Strafe, wer sich einer solchen Massnahme «entzieht», sondern wer sich dieser «entzogen hat». Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahrunfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen.