Zum geltenden Art. 91a SVG hielt das Bundesgericht in neueren Entscheiden in Bezug auf das «Sich- Widersetzen» fest, dass dies bedeute, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden könne. Die Ausführung der angeordneten Massnahme müsse nicht gänzlich verunmöglicht werden (BGer 6B_229/2012, Urteil vom 05.11.2012, E. 4.1 und BGer 6B_680/2010, Urteil vom 02.11.2010 E. 4.2.2, insb. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 285 StGB; kritisch dazu BSK SVG- RIEDO, Art. 91a, N. 158 ff.).