Mit der neuen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht klar, dass eine Atemalkoholkontrolle die absolute Regel bildet. Dies wird mit der seit dem 01.01.2005 in Kraft getretenen legislativen Änderung von Art. 55 Abs. 1 SVG, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden können, und mit Art. 10 SKV, wonach die Polizei systematisch Atemalkoholtests durchführen kann, begründet (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer muss daher mit einer Alkoholkontrolle rechnen (BGer 6B_415/2015, Urteil vom 19.08.2015, E. 1.2; BGE 105 IV 64 E. 2).