BGE 126 IV 53 E. 2a), stellte das Bundesgericht erstmals in BGE 142 IV 324 fest, dass der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker grundsätzlich damit rechnen muss, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (BGer 6B_531/2020, Urteil vom 07.07.2020, E. 1.3; BGer 6B_461/2017, Urteil vom 26.01.2018, E. 2.3; BGer 6B_1323/2016, Urteil vom 05.04.2017 E. 1.2; BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Mit der neuen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht klar, dass eine Atemalkoholkontrolle die absolute Regel bildet.