Vorausgesetzt ist daher zunächst (1), dass der Täter zur sofortigen Meldung des Unfalls verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Handlungs- bzw. Meldepflicht ergibt sich nicht aus Art. 91a SVG, sondern aus anderen Normen des Strassenverkehrsrechts. Dabei wird verlangt, dass die gesetzliche Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (2). Gemäss Bundesgericht ist dieser Zweckzusammenhang namentlich bei Art. 51