1. der Fahrzeugführer gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist; 2. die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang); 3. die Benachrichtigung der Polizei möglich war und 4. bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (BGer 6B_531/2020, Urteil vom 07.07.2020, E. 1.3.).