16 Ausmass bewusst, was ihn – wohl nicht zuletzt wegen seiner Vorstrafen und Administrativmassnahmen – zur Flucht veranlasste. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 15. Oktober 2020, schuldig zu erklären.