Damit kam er seinen Pflichten im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG nicht nach und erfüllt somit den objektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG. Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich handelte. Er war sich der Kollision und deren