9.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim hier zu beurteilenden Vorfall – mithin, dass sich der Anhänger des Beschuldigten beim Vorwärtsfahren aus dem Parkfeld mit dem nebenan parkierten Fahrzeug verkeilte, dieses rund einen Meter mitriss und dadurch beschädigte – um einen Verkehrsunfall im Sinne des Gesetzes. Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte nach kurzem Anhalten und Zurückblicken die Unfallstelle verliess, ohne auszusteigen, den Schaden zu begutachten und unverzüglich dem Geschädigten oder der Polizei Meldung zu machen. Damit kam er seinen Pflichten im Sinne von Art.