Die Verhaltenspflichten gemäss Art. 51 SVG werden nach der Rechtsprechung bereits aktuell, wenn die Möglichkeit eines Personen- oder Sachschadens naheliegt. Deshalb muss bereits derjenige, der aufgrund der Umstände lediglich annehmen musste, dass er einen Sachschaden verursacht haben könnte, in jedem Fall anhalten, die Unfallstelle sichern und falls tatsächlich ein Schaden entstanden ist, den Geschädigten benachrichtigen (BGer 6A.35/2004, Urteil vom 01.09.2004, E. 3.3.3). Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung von Art. 92 Abs. 1 SVG ist strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie WEISSEBERGER, a.a.O., Art. 92 N 1, m.w.H.).