Die Benachrichtigung muss weiter zuverlässig und vollständig sein: Der Schädiger hat den Geschädigten über den Unfall sowie über Art und Umfang des entstandenen Schadens in Kenntnis zu setzen und, wie oben erwähnt, Namen und Adresse mitzuteilen (vgl. BGE 91 IV 22 E. 1; BSK SVG- UNSELD, Art. 51 N 78 und 80). Art. 56 Abs. 1 VRV präzisiert diesbezüglich, dass die Lage an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei nur zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs verändert werden darf. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden.