Ist bei einem Unfall nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG den Geschädigten sofort zu benachrichtigen sowie Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Verlangt wird eine sofortige Benachrichtigung, wobei die Anzeige so rasch zu erfolgen hat, als dem Schädiger dies nach den Umständen zuzumuten ist. Die Benachrichtigung muss weiter zuverlässig und vollständig sein: