Der Beschuldigte handelte mit Blick auf diese Ausführungen mindestens eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 15. Oktober 2020 durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, schuldig zu erklären.